Allgemeine Servicebestimmungen (ASB)
der Servicevereinbarung zur Ruhestandsplanung

1 Serviceleistungen

Ergänzend zu den Leistungen, die der Makler nach dem Maklervertrag schuldet, garantiert er im Einzelnen die folgenden Serviceleistungen entsprechend der jeweils gewählten Servicepakete:

1.1 Die Ruhestandsbilanzerstellung umfasst die Erstellung und Erläuterung einer Ruhestandsbilanz für den bzw. die Auftraggeber. Sie rechnet hoch, welche Rentenansprüche der Auftraggeber und sein (Ehe-) Partner zum Renteneintritt zu erwarten haben. Neben der gesetzlichen Rente werden öffentliche, berufsständische sowie betriebliche Versorgungswerke und private Rentenversicherungen einbezogen. In die Berechnungen fließen des Weiteren Geldanlagen und Immobilien ein, die der Altersversorgung dienen. Durch die modellhafte Berücksichtigung von Steuern und Inflation, erhält der Auftraggeber eine möglichst realistische Einschätzung über die Kaufkraft der Renten bzw. Zahlungen, die ihm später voraussichtlich zur Verfügung stehen werden.

Darüber hinaus zeigt die Ruhestandsbilanz auf, wie lange die Zahlungen unter den gesetzten Prämissen ab Rentenbeginn fließen, sofern es sich nicht um Verträge mit lebenslangen Rentenzahlungen handelt.

Im Rahmen der Erstellung der Ruhestandsbilanz kann der Auftraggeber die der Kalkulation unterstellten Prämissen beeinflussen und sich so ein Bild davon machen, wie sich beispielsweise unterschiedliche Zinssätze oder Inflations-raten auf seine Versorgung auswirken.

Ziel der Ruhestandsbilanzerstellung ist es, den bzw. die Auftraggeber in die Lage zu versetzen, die eigene Altersversorgungssituation möglichst realistisch einschätzen zu können. Im Falle vorhandener Versorgungslücken können darauf basierend dann Maßnahmen zum Lückenschluss geplant werden.

Die Ruhestandsbilanzerstellung ist keine Rechtsdienstleistung, wie sie registrierten Rechtsanwälten, Renten- und Steuerberatern vorbehalten ist. Für rechtliche Prüfungen des Einzelfalls stehen ausschließlich die Angehörigen des jeweiligen Berufsstandes zur Verfügung.

1.2 Die Hinterbliebenenbilanzerstellung kann nur gemeinsam mit der Ruhestandsbilanzerstellung beauftragt werden und umfasst die Erstellung und Erläuterung einer Hinterbliebenenbilanz für den bzw. die Auftraggeber. Auf Basis der Daten der Ruhestandsbilanz, stellt die Hinterbliebenenbilanz die Rentenansprüche und sonstigen Einnahmen des (Ehe-) Partners nach Ableben des Auftraggebers dar. Hierbei werden auch Anrechnungen und Kürzungen von gesetzlichen Hinterbliebenenrenten berücksichtigt. Die Hinterbliebenen-bilanz gibt Auskunft über die Dauer und Höhe der Einnahmen nach Ableben des (Ehe-) Partners. Nach Abgleich der bestehenden Kosten mit den Einnahmen werden evtl. Versorgungslücken sichtbar. Ziel der Hinterbliebenen-bilanz ist die Darstellung und Schließung von evtl. Versorgungslücken.

Ziel der Hinterbliebenenbilanzerstellung ist es, den bzw. die Auftraggeber in die Lage zu versetzen, die Altersversorgungssituation des Hinterbliebenen nach dem Ableben des Auftraggebers möglichst realistisch einschätzen zu können. Im Falle vorhandener Versorgungslücken können darauf basierend dann Maßnahmen zum Lückenschluss geplant werden.

Die Hinterbliebenenbilanzerstellung ist keine Rechtsdienstleistung, wie sie registrierten Rechtsanwälten, Renten- und Steuerberatern vorbehalten ist. Für rechtliche Prüfungen des Einzelfalls stehen ausschließlich die Angehörigen des jeweiligen Berufsstandes zur Verfügung.

1.3 Die Erbfallsimulation umfasst die Analyse der wirtschaftlichen Auswirkung des Erbfalls auf die Liquidität und das Vermögen. Sie dient als Grundlage für eine eventuelle Gestaltung der Ruhestandsplanung durch rechts- und steuerberatende Spezialisten. Eine Gestaltung von lebzeitigen Vermögensübertragungen bzw. Erstellung einer letztwilligen Verfügung (Testament) ist nicht Bestandteil der Leistung. Dennoch kann die Erbfallsimulation eine hilfreiche Grundlage für die Gespräche mit dem Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater darstellen.

Die Erbfallsimulation ist keine Rechtsdienstleistung, wie sie registrierten Rechtsanwälten, Renten- und Steuerberatern vorbehalten ist. Für rechtliche Prüfungen des Einzelfalls stehen ausschließlich die Angehörigen des jeweiligen Berufsstandes zur Verfügung.

1.4 Die Pflegebilanzerstellung umfasst die Erstellung und Erläuterung einer Pflegebilanz für den bzw. die Auftraggeber. Die Pflegebilanz ermittelt das persönliche, finanzielle Risikoprofil für den Pflegefall. Für dieses Risikoprofil werden anhand statistischer Daten die durchschnittlichen Pflegekosten unter Berücksichtigung des jeweiligen Bundeslandes für die einzelnen Pflegestufen der Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung gegenübergestellt. Dabei kann differenziert betrachtet werden, ob von der Pflege durch Angehörige, einen ambulanten Pflegedienst oder einer stationären Pflege im Heim ausgegangen werden soll. Im Ergebnis werden somit die aus eigenen finanziellen Mitteln zu tragenden Kosten ermittelt und für eine fiktive Pflegedauer hochgerechnet

Ziel der Pflegebilanz ist es einerseits das Pflegefallrisiko anhand von Eintrittswahrscheinlichkeiten zu ermitteln. Andererseits wird das Kostenrisiko für den Pflegefall transparent gemacht und aufgezeigt, welche Möglichkeiten bestehen, dieses Risiko zu reduzieren, um eigenes Vermögen zu sichern bzw. gegebenenfalls auch vor dem Zugriff Dritter zu schützen.

1.5 Die Muster-Vollmachten-Info umfasst allgemeine Erläuterungen zu den Unterschieden zwischen Generalvollmacht, Bereuungsvollmacht und Patientenverfügung. Auf der Basis von Mustertexten wird dem Auftraggeber bzw. den Auftraggebern aufgezeigt, welche Verfügungen und Vollmachten in welchen Situationen grundsätzlich sinnvoll sein können. Ergänzend werden allgemeine Informationen zu den Möglichkeiten der Erstellung von Vollmachten und Verfügungen sowie deren Verwahrung gegeben.

Ziel der Muster-Vollmachten-Info ist es, Auftraggeber mit dem Thema vertraut zu machen, so dass sie entscheiden können, wie sie damit umgehen und auf ein Gespräch mit Rechtsberatern gut vorbereitet sind.

Die Muster-Vollmachten-Info ist keine Rechtsdienstleistung, wie sie registrierten Rechtsanwälten, Renten- und Steuerberatern vorbehalten ist. Für rechtliche Prüfungen des Einzelfalls stehen ausschließlich die Angehörigen des jeweiligen Berufsstandes zur Verfügung.

1.6 Der Notfallordner kann nur in Verbindung mit einem Maklerauftrag beauftragt werden und umfasst die Bereitstellung eines elektronischen Dokumentenordners im Internet. Ziel ist es, den Auftraggeber oder eine von ihm autorisierte Person in die Lage zu versetzen, jederzeit und von überall auf wichtige Unterlagen online zugreifen zu können. Für den Notfallordner ist eine separate Nutzungsvereinbarung zu schließen und Servicepauschale zu zahlen.

2 Vergütung

Für die Serviceleistungen 1.1 bis 1.5 berechnet accaris dem Auftraggeber die umseitig vereinbarte Servicepauschale. Sie enthält die gesetzliche Umsatz-steuer und wird nach erbrachter Leistung mit Rechnungsstellung fällig.

Die umseitig vorgedruckten Beträge sind Standardwerte, die in Abhängigkeit vom Umfang der beauftragten Services sowie bei einer komplexeren Situation des Auftraggebers angepasst werden. Es gilt dann ausschließlich die individuell vereinbarte Servicepauschale.

3 Verschwiegenheit

accaris sichert Verschwiegenheit über alle im Rahmen der Servicevereinbarung bekannt werdenden Umstände auch über das Vertragsende hinaus zu, soweit Zweck und Durchführung dieser Vereinbarung dem nicht entgegenstehen oder nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4 Haftung

accaris steht dem Auftraggeber nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln ein, sofern ihm nicht die Verletzung von Pflichten zur Last fällt, die für die Vereinbarung so wesentlich sind, dass deren Verletzung den Vertragszweck gefährden (Kardinalpflichten). Zu den Kardinalpflichten zählen die in Ziffer 1.1 bis 1.5 genannten Pflichten.

Die Haftung für einen von accaris nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden ist auf die gesetzliche Pflichtversicherungssumme für Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler beschränkt. Sie beträgt derzeit 1,23 Mio. Euro pro Versicherungsfall und 1,85 Mio. Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Erscheint dem Auftraggeber die Haftungssumme nicht ausreichend, räumt accaris ihm gegen Erstattung der Mehrkosten die Möglichkeit ein, die Deckungssumme der bestehenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in der vom Auftraggeber gewünschten Höhe zu erhöhen.

Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden infolge einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Fälle einer Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

5 Verjährung

Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in 12 Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen und dem Anspruchsgegner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit wie für vorsätzlich oder grob fahrlässig von einer Partei, ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführte Haftungsansprüche.

6 Schlussbestimmungen

Der Erfüllungsort für alle Serviceleistungen ist der Sitz von accaris.

Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis.

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.